Allgemeine Geschäftsbedingungen der InterCris Promotion GmbH

1. Geltungsbereich der Geschäftsbeziehungen

Diese allgemeinen Geschäftsbeziehungen (AGB) gelten für alle Verträge, die die Erbringung

von Cateringleistungen (Herstellung von Speisen und Getränken, Bereitstellung von Köchen

und Küchenpersonal) zum Gegenstand haben.

Es gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder

ergänzende Allgemeine Geschäftsbeziehungen des Vertragspartners werden nur dann

wirksam, wenn wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Leistungsumfang

Die Leistungen der InterCris Promotion GmbH umfassen alle Sach- und Dienstleistungen, die

zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Hiervon

ausgenommen sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer ausreichenden Strom-

und Wasserversorgung, sowie die Abwasserleitungen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf

seine Kosten Strom- und Wasseranschlüssen (Zu- und Ableitungen, inkl. Abwasser) bis zum

Stromverteile bzw. Wasserhydranten bereit zu stellen. Die Verbrauchskosten für den

anfallenden Strom- und Wasserverbrauch im Rahmen der Veranstaltung, trägt der

Vertragspartner.

3. Preise und Zahlungsmodalitäten

Es gelten die im Angebot aufgenommen Preise und diese verstehen sich zuzüglich der

gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die InterCris Promotion GmbH ist berechtigt Anzahlungen

gemäß dem Einzelvertrag zu stellen. Forderungen sind mit einer Frist von 14 Tagen ab

Rechnungsstellung fällig. Die InterCris Promotion GmbH behält sich Preisanpassungen gemäß

Preiserhöhungsindex vor.

4. Lieferung und Transport

Die Liefer- und Leistungstermin werden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt.

Das eingebrauchte Equipment und die sonstigen Mietwaren müssen bei Abnahme und Aufbau

von dem Vertragspartner auf Verlust und Beschädigung versichert werden. Bei einer hohen

Summe an Equipment (Kaffeemaschinen, Heißluftöfen, Zapfanlagen) ist eine dauerhafte

Bewachung durch ein entsprechendes Unternehmen zu empfehlen. Die Messestände müssen

zum Zeitpunkt der Lieferung vom baulichen soweit fertiggestellt sein, dass eine

ordnungsgemäße Lagerung des gesamten Equipments trocken und abschließbar gewährleistet

ist. Des Weiteren hat der Auftraggeber die Einfahrtsgenehmigungen für die Anfahrt zur

Messehalle zur Verfügung zu stellen. Der Bedarf wir bei Angebotsstellung vermerkt.

5. Sonstige Haftung

Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an dem überlassenen Inventar, die durch dessen

Mitarbeiter, Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte verursacht werden. Diese Haftung

gilt auch für etwaige Auf- und Abbauzeiten. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass es die Möglichkeit des Abschlusses einer Veranstaltungsversicherung gibt.

Die InterCris Promotion GmbH haftet bei einer Verletzung der vertraglichen und

außervertraglichen Pflicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

Die Haftung der InterCris Promotion GmbH ist begrenzt auf die Deckungssumme der

Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von Euro 10 Mio. für Personen-/Sachschäden, sowie Euro 250.000,00 für Vermögensschäden.

6. Stornogebühren bei Kündigung des Vertrages

Bei der Stornierung bzw. Kündigung einer Veranstaltung / Messe, egal aus welchem Grund,

berechnet die InterCris Promotion GmbH als Vertragsabschluss folgende Stornogebühren:

Absage der Veranstaltung / Messe nach Beauftragung: 60 Prozent der Budgetsumme

Absage der Veranstaltung / Messe bis 6 Wochen vor dem Start: 80 Prozent der Budgetsumme

Absage der Veranstaltung / Messe bis 2 Wochen vor dem Start: 90 Prozent der Budgetsumme

Absage der Veranstaltung / Messe nach 2 Wochen vor dem Start: 100 Prozent der

Budgetsumme

7. Bezahlung der Cateringdienstleistung

Die Zahlung erfolgt, soweit nicht aufgrund sonstiger Vereinbarungen abweichendes vereinbart

ist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Zahlungsverpflichtungen sind erst mit Gutschrift auf dem

Konto des Auftragnehmers erfüllt. Anfallende Bankspesen, insbesondere bei Zahlungen aus

dem Ausland, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

8. Eigentumsvorbehalt (bei Lieferung von Speisen und Getränken)

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag behält sich die InterCris

Promotion GmbH das Eigentum an den verkauften Speisen und Getränken vor.

9. Salvatoresche Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder

werden, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der InterCris Promotion GmbH

11. Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand

bei Streitigkeiten ist ausschließlich Hannover.

Gültig ab dem 01 Januar 2018